Das ändert sich ab Januar 2026
Neue Regeln für Dienstwagen-Strom
Wenn Mitarbeitende ihren Dienstwagen zuhause laden, stellt sich für Unternehmen und Arbeitnehmende die Frage: Wie rechnen wir das zuverlässig und steuerlich sauber ab?
Mit dem neuen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen gibt es ab 2026 einige wichtige Änderungen. Wir erklären gern, was Sie wissen sollten.
Das Wichtigste aber vorweg: Das Erfassen der Ladevorgänge und das automatisierte Erstellen von Reports und Rechnungen wird immer wichtiger, da immer mehr Fuhrparks auch privat genutzte Dienstwagen auf E-Fahrzeuge umstellen.

Was ist neu
- Mit dem Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesfinanzministerium die Regeln zur steuerfreien Erstattung von Ladestrom präzisiert.
- Die bisherigen monatlichen Pauschalen entfallen zum 31. Dezember 2025.
- Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Entweder werden tatsächliche Stromkosten angesetzt oder eine neue Strompreispauschale.
- Die neuen Regelungen gelten bis 31. Dezember 2030.

Die neue Strompreispauschale:
Von 2026 bis 2030 dürfen Unternehmen und Arbeitnehmende die Strompreispauschale nutzen, um das private Laden des Dienstwagens zu Hause einfacher abzurechnen.
Diese Pauschale ersetzt die komplizierte Berechnung der individuellen Stromkosten – inklusive Grundpreis, dynamischer Tarife oder PV-Anlagen.
So funktioniert sie:
- Das Statistische Bundesamt veröffentlicht zweimal im Jahr den durchschnittlichen Strompreis für private Haushalte (inkl. aller Steuern & Abgaben).
- Für das gesamte Kalenderjahr gilt immer der Wert aus dem 1. Halbjahr des Vorjahres. Für alle Arbeitnehmende gleich wird der Preis für einen Gesamtverbrauch zwischen 5.000 und 15.000 kWh im Jahr - abgerundet auf volle Cent angewendet.
→ Beispiel: Für 2026 gilt der Wert von aufgerundet 0,34€ (0,3436€) aus dem 1. Halbjahr 2025. - Dieser Preis wird mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.
- Damit sind alle Stromkosten für das Laden des Dienstfahrzeugs zuhause abgegolten – egal ob dynamischer Tarif, PV-Anlage oder sonstige Besonderheiten.
Beispiel zur Berechnung des Strompreises
Für 2026 beträgt der maßgebliche Durchschnittsstrompreis: 34 Cent/kWh.
Wer zu Hause 3.000 kWh in den Dienstwagen lädt, bekommt:
3.000 × 0,34 € = 1.020 € steuerfrei erstattet.

Die Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten:
- Der geladene Strom muss nachgehalten werden. Mit dem chargeIQ Backend erfassen wir den über die Wallbox geladenen Strom ganz einfach. Auch Strompreise können auf unserer Plattform hinterlegt werden.
- Maßgeblich ist der Strompreis, den der Arbeitnehmer mit seinem Stromanbieter festgelegt hat. ABER: Neben den Kosten für die verbrauchte Kilowattstunde, muss der Arbeitgeber sich ebenfalls anteilig am Grundpreis beteiligen. Wichtig dabei: Ein Eigenbeleg des Mitarbeiters reicht nicht. Es muss ein Vertrag oder offizieller Nachweis über den tatsächlichen Strompreis vorliegen.
- Bei dynamischen Preisen darf der durchschnittliche Monatspreis inkl. anteiligem Grundpreis angewendet werden
- Wer eine eigene Photovoltaik-Anlage hat, der darf trotzdem den normalen Haushaltsstrom- bzw. den Durchschnittspreis bei einem dynamischen Tarif als Grundlage anwenden.
- Der anteilige Grundpreis richtet sich nach dem Anteil des Stromverbrauchs für das Dienstwagenladen am Gesamtstromverbrauch.
Anteiliger Grundpreis
Beispiel: Der Grundpreis für den Strom beträgt monatlich 13 €. Insgesamt wurden im Haushalt in diesem Monat 300 kWh Stunden verbraucht. Davon entfallen 150 kWh auf das Laden des Dienstwagens, also genau 50 %. Somit würde in diesem Beispiel der anteilige Grundpreis bei 6,50 € liegen.
Wichtig: Wer sich einmal festgelegt hat darf das nicht mehr ändern. Man muss sich pro Jahr entscheiden, ob man die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten nutzt.
Ein Mix innerhalb des Jahres ist nicht erlaubt.

Warum die Änderungen gut, aber auch knifflig sind:
Was gut ist:
- Mehr Genauigkeit: Statt pauschaler Erstattungen wird genau abgerechnet – entweder mit realen Kosten oder über einen realitätsnahen Pauschalpreis basierend auf dem Durchschnittsstrompreis für private Haushalte, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird.
- Klarheit bei PV-Anlagen: Auch wer seinen Dienstwagen mit selbst erzeugtem Solarstrom lädt, kann den pauschalen oder tatsächlichen Strompreis in voller Höhe geltend machen.
Wo es in der Praxis knifflig wird:
- Lademessung ist Pflicht: Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer muss nachweisen, wie viel Strom tatsächlich geladen wurde. Das ist nicht mehr optional.
- Tarifberechnung bleibt aufwändig: Für die Variante mit realen Kosten muss nicht nur der kWh-Preis, sondern auch ein anteiliger Grundpreis berücksichtigt werden.
- Jahreswahlrecht: Wer sich für die Pauschale oder die realen Kosten entscheidet, muss das für ein ganzes Jahr einheitlich machen.
- Schneller Umstellungsdruck: Die Pauschalen laufen Ende 2025 aus, das heißt Unternehmen müssen ihre Abrechnungsprozesse jetzt anpassen.
- Dokumentationspflicht: Wenn nicht sauber dokumentiert wird, drohen steuerliche Risiken – vor allem bei Prüfungen und dann kann es zu Nachzahlungen kommen.
So einfach setzen Sie die neuen Umgaben um:
Viele Unternehmen erfassen ihre Stromladungen noch über Excel oder lassen ihre Mitarbeiter Fotos von den Wallboxzählern machen - das ist nicht nur aufwendig, sondern auch fehleranfällig.
Höchste Zeit das zu ändern: Wir bei chargeIQ bieten auf unserer Plattform eine einfache Lösung, mit der die Ladevorgänge automatisch erfasst werden. Mitarbeiterdaten, Strompreise und andere relevanten Merkmalen werden hinterlegt und das Reporting sowie die Belegerstellung erfolgen automatisiert.
Wollen Sie mehr erfahren? Nehmen Sie dann gerne Kontakt auf!
